Die Verwaltung der Familienzulagen untersteht der Familienausgleichskasse. Die Arbeitgeber (nur sie) überweisen der Ausgleichskasse einen Prozentsatz auf die gesamte AHV-Lohnsumme, diese Beträge werden danach an die Mitarbeiter mit Kindern in Form von Familienzulagen verteilt.
Als Familienzulagen gelten Kinder-, Ausbildungs-, Geburtszulagen und Haushaltszulagen. Die Familienzulagen sind kantonal geregelt. Bei Verbands-Familienausgleichskassen können unterschiedliche Ansätze und Leistungen gelten.
Ein Betrieb kann in mehreren Kantonen abrechnungspflichtig sein.
Abrechnungspflicht und Zulagenanspruch besteht am Ort der Betriebsstätte (Erwerbsortprinzip). In gewissen Kantonen besteht die FAK-Befreiung. Die befreiten Betriebe müssen den berechtigen Arbeitnehmern mindestens die im Kanton vorgesehenen Familienzulagen ausrichten.
Von Kasse zu Kasse unterschiedlich (auch innerhalb eines Kantons).
Keine, ausser im Kanton Wallis, wo auch die Arbeitnehmer Beiträge an die Familienausgleichskasse zahlen.
Kinder- und Ausbildungszulagen: die Bezugsberechtigung ist kantonal oder gemäss einem Reglement festgelegt.
Häufig beginnt der Anspruch ab 1. Tag des Geburtsmonats bis 16 Jahre (bis und mit Monat des Geburtstags) für die Kinderzulagen. Ab 16. Altersjahr bis max. 25. Altersjahr werden Ausbildungszulagen ausgerichtet, sofern sich das Kind in der Ausbildung befindet.
Es handelt sich um einen einmalig ausbezahlten Betrag. Der Anspruch ist kantonal oder gemäss einem Reglement festgelegt.
siehe auch :
- Registration der Daten der Ausgleichskasse Kinder in der Unternehmensdatei
Gesetzliche Grundlage :
- Offizielles Internet-Portal des Bundes