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AHV/IV/EO-ME/ALV

Obligatorium der AHV/ALV-Beiträge

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist obligatorisch und basiert auf Geburtsdatum und Geschlecht. Für die obligatorischen ALV-Beiträge gelten dieselben Richtlinien wie bei der AHV.

Personen, welche das AHV-Rentenalter erreicht haben, sind ab dem Folgemonat von der Beitragspflicht befreit. Für eine korrekte Erstellung der Löhne ist einzig das rechtliche AHV-Rentenalter massgebend. Vorzeitige Pensionierung und firmeninterne Vereinbarungen haben keinen Einfluss auf das Anrecht des Rentenbezuges respektiv auf den Beginn des Rentenalters.

Zusammensetzung der Beiträge AHV/IV/EO-MSE

Die gesamten Beiträge sind obligatorischerweise die Hälfte zulasten des Arbeitnehmers und die andere Hälfte zulasten des Arbeitgebers. Keine Ausnahme, nur in ganz speziellen Fällen.

Gesamthaft  gehören alle diese Abzüge unter den Begriff AHV.

ALV

Die ALV (Arbeitslosenversicherung) erbringt Leistungen beim Verlust des Arbeitsplatzes.

Diese Beiträge werden paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.

 

Weitere Informationen :

- Einstellung  AHV/ALV in der Unternehmensdatei
- Mitarbeiter in Pension