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Ferien- und Feiertags-Entschädigung

Die Schweizerische Gesetzgebung garantiert, dass jeder Arbeitnehmer pro Jahr das Anrecht auf wenigstens einen Monat (1/12) bezahlten Urlaub hat.

Arbeitnehmer im Stundenlohn beziehen während ihrer Ferienabwesenheit keinen Lohn; ihnen müssen aber, laut Gesetzesgebung, die Ferien bezahlt werden. Sie erhalten demnach mit dem Salär auch 1/12 (8.33%) mehr, was der Ferienentschädigung für den Zeitraum entspricht, für welchen der Lohn ausbezahlt wird.

Dasselbe gilt für die Feiertags-Entschädigung: die Arbeitnehmer im Monatslohn haben Anrecht auf Freitage während der Feiertage (Weihnacht, Neujahr, 1. August etc.) und für diese Tage erhalten sie ihren normalen Lohn. Die Arbeitnehmer im Stundenlohn hingegen erhalten zusätzliche 3%  auf den Stundenlohnansatz als Abgeltung für jene Tage, die sie nicht arbeiten und auch keinen Stundenlohn beziehen. In der Schweiz, gemäss Gesetz, auf 15 jährliche Feiertage, werden ca. 7 bezahlt, weitere 8 hingegen nicht; bessere Bedingungen können mittels eines Kollektiv-Arbeitsvertrages mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

Die Prozentsätze 8.33% und 3% können variieren, je nach Anrecht auf Ferientage, welcher ein Angestellter hat (z.Beispiel Personen im Alter über fünfzig haben oft Anrecht auf 5 Ferienwochen) oder gemäss kollektivem Arbeitsvertrag.

EasySalary berücksichtigt normlerweise weder Feiertags- noch Ferienentschädigung des Lohnes, auf welchem der 13. Monatslohn zu berechnen ist. Gewöhnlich ist der 13. Monatsanteil bereits im Betrag des Stundenlohnes inbegriffen. In diesem Falle hat dies zur Folge, dass der 13. Monatsanteil auch in der Feiertags- und Ferienentschädigung enthalten ist.

Im entgegengesetzten Falle, und zwar wenn der 13. Monatsanteil nicht im Stundenlohn inbegriffen ist, muss dem System mitgeteilt werden, dass der 13. Monatsanteil auch auf die Feiertags- sowie Ferienentschädigung berechnet werden muss. So vorgehen: in der Sektion  "Stammdaten > Lohnarten > ", Visum setzen in der Kolonne “13. Monatslohn" sei es bei der Lohnart 1160 sowie bei Lohnart 1161.

Die Zuweisung einer Lohnart kann nur dann noch geändert werden, wenn die Lohnart nicht schon bereits im laufenden Jahr für eine Lohnabrechnung benutzt und definitiv bewilligt worden ist. Es kann notwendig sein, bereits registrierte Lohnabrechnungen (in der Sektion Archiv) zu löschen, bevor Lohnarten geändert werden können.