Der BVG-Beitrag bildet das Alterskapital der beruflichen Vorsorge der 2. Säule.
Das beitragspflichtige Alter beginnt am 1. Januar des Jahres in welchem die zu versichernde Person das 18. Altersjahr erreicht.
Die BVG-Beitragssätze richten sich nach Alter und Geschlecht (Skala) und sind durch das Reglement der Vorsorgeeinrichtung bestimmt.
Der Beitrag für Sondermassnahmen wird ab 1.1.2005 nicht mehr erhoben. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass er in Zukunft wieder eingeführt wird. Der Arbeitgeber muss mindestens den gleichen Anteil der BVG-Beiträge wie der Arbeitnehmer übernehmen. In ca. 90 % der Vorsorgereglemente sind monatlich fixe Beiträge vorgesehen. In der Schweiz gibt es mehrere Tausend BVG-Träger, dadurch bestehen sehr viele individuelle Lösungen.
Unter den Unternehmensstammdaten, innerhalb der BVG-Datei müssen die Daten des BVG-Versicherers, die Minimallöhne, der Koordinationsabzug und maximaler jährlicher BVG-Lohn sowie Wahl der BVG-Tabelle eingegeben sein.
Für jeden einzelnen Mitarbeiter muss ein Code zugewiesen werden (Tabelle oder fixer Betrag) sowie die Gruppenzugehörigkeit (normalerweise Standard).